Information für Privatpatienten
Einige Privatpatienten berichten uns, dass die Kostenerstattung durch die PKV für die eingereichte Rechnung der ärztlich verordneten Therapie nicht akzeptiert wird und teilweise sogar abgelehnt
wird. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne
Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Inneren diese Sätze als nicht kostendeckend
erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.
In Deutschland gibt es mehrere rechtskräftige Gerichtsurteile zu dieser Problematik.
LG Köln, 14.10.2009
Wieder einmal wurde vom Gericht klargestellt, dass eine Kürzung auf die beihilfefähigen Höchstsätze nicht hingenommen werden kann.
”Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, zur Kürzung der zu erstattenden Beträge berechtigt zu sein. Eine Kürzung auf der Grundlage des Heilmittelverzeichnisses LEVP07/03 der Beklagten
kommt nicht in Betracht. Denn es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass diese wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden wäre. Auch eine Kürzung auf die beihilfefähigen Höchstsätze,
die den Sätzen des Heilmittelverzeichnisses entsprechen, unter dem Gesichtspunkt der üblichen Vergütung gemäß § 612 II BGB kommt nicht in Betracht (vgl. insoweit auch LG Köln 23 O 380/08 - Urteil vom
17.06.2009 n.v.). Denn die beihilfefähigen Höchstsätze stellen keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen dar.“
So kommen die Preise zustande:
Im Heilmittelbereich existiert keine allgemein verbindliche Gebührenordnung, wie sie z. B. im ärztlichen Bereich vereinbart wurde. Daher können / müssen die Praxisinhaber und die Privatpatienten
die Preise frei vereinbaren. Wird eine Therapie ohne Preisvereinbarung durchgeführt und gibt es später Streit über die Höhe der Vergütung wird von den Gerichten der allgemein übliche Preis zu Grunde
gelegt.
In Deutschland hat es sich bundesweit eingebürgert eine Preisbildung nach dem Vorbild der Gebührenordnung für Ärzte zu gestalten. Dabei werden die Tarife der Ersatzkassen (VdAK) als Ausgangssatz
herangezogen und mit verschiedenen Faktoren multipliziert.
Die angewandten Faktoren liegen üblicherweise zwischen dem 1,6fachen und dem 2,6fachen Ausgangssatz. In Einzelfällen werden aber auch Honorare darüber hinaus
vereinbart.
Der Preis hängt von verschiedenen Faktoren ab
- Zusatzqualifikationen (MT, Voijta, Bobath, PNF, Brügger, MLD, etc..)
- Berufserfahrung/ Spezialisierung
- Therapiedauer (RVO / VdAK zahlt nur 15 min Behandlung, bei PP wird 20-35 min Therapiedauer berechnet)
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